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ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeines

1) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der unikat manufaktur,

Constance S.Klose-Dahlmann, Dubliner Str. 7, 13349 Berlin (folgend Unikat) und dem Kunden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2) Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz von Unikat vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat und den Gerichtsstand in Texform bestätigt hat.

3) Rechtswahl

Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Heimatrecht des Kunden entgegenstehen, gilt, soweit die Vertragspartner keine Verbraucher sind, deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

4) Haftung

a) Haftungsausschluss
Unikat, sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut, betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Gegenüber Unternehmern haftet Unikat im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens.

b) Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

5) Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Kapitel Lederreinigung, -färben und -aufarbeiten

1) Ausführung

Unikat erklärt, dass die zum Reinigen, Färben, Aufarbeiten usw. übernommenen Güter fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet werden. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung von Unikat überlassen.

2) Gefahren

Auch bei größter Sorgfalt und fachgerechter Bearbeitung der Güter kann es zu Beschädigungen kommen, an denen Unikat kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung treffen.

Auf die Möglichkeit der Beschädigung des Bearbeitungsguts wird insbesondere hingewiesen:

  1. a)  für Mängel der bearbeiteten Güter, die erst während der Bearbeitung hervortreten und in der Beschaffenheit der Güter begründet sind, wie ungenügende Echtheit der Farbe und dergleichen,

  2. b)  für Verziehen von Bearbeitungsgütern,

  3. c)  für Güter, die eine falsche Pflegekennzeichnung tragen und bei denen durch Inaugenscheinnahme und einfache Proben nicht die entsprechende richtige Reinigungs-, Färbe- oder Aufarbeitungsart festgestellt werden kann,

  4. d)  für das Hervortreten von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,

  5. e)  für Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungs- und färbebeständigem Material,

  6. f)  für das Reißen von zu dünn geschliffenem Leder,

  7. g)  für das Hervortreten von insbesondere kaschierten Vernarbungen und Verletzungen des Leders,

  8. h)  für Riss- und Faltenbildung durch Überspannung des Leders.

  9. i)  Beim Färben wird der Wunsch des Kunden, der eine besNmmte Art der Ausführung bevorzugt, nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine völlige farbliche Übereinstimmung zwischen vom Kunden gewählter Farbe und der letztlich entstehenden Farbe auf dem Bearbeitungsgut ist jedoch technisch nicht möglich. Es kann daher dafür keine Gewähr übernommen werden.

3) Pflichten des Kunden

  1. a)  Der Kunde hat Unikat bei Übergabe des Bearbeitungsgutes auf dessen Beschaffenheit und Material sowie sonstige Besonderheiten, die bei der Bearbeitung des Bearbeitungsgutes zu beachten sind (z.B. Schmutz, Schäden, bestimmte Fleckenstellen etc.), hinzuweisen.

  2. b)  Der Kunde hat sämtliche Gegenstände aus dem Bearbeitungsgut vor der Übergabe an Unikat zu entfernen.

c) Nach Bekanntgabe von Angebot oder Fertigstellung durch unikat manufaktur, hat durch den Kunden innerhalb von 2 Wochen eine Rückmeldung oder Abholung seines Bearbeitungsgutes zu erfolgen. Wird das Bearbeitungsgut nicht innerhalb von 2 Wochen nach oben genannter Bekanntgabe durch den Kunden abgeholt oder eine Rückmeldung zum weiteren Verfahren abgegeben , erhebt unikat manufaktur eine Lagergebühr vom Kunden. Die Kosten der Lagerung des Bearbeitungsgutes betragen 2 EUR je angefangenen Tag, berechnet ab Ablauf der benannten Zwei-Wochen-Frist. Nach Ablauf von 6 Monaten gerechnet vom Abholtermin liegt es im billigen Ermessen von Unikat, soweit die Adresse des Kunden nicht bekannt ist, das Bearbeitungsgut auf Kosten des Kunden weiter aufzubewahren, zu verkaufen, zu versteigern oder zu entsorgen. Der Kunde erklärt sich schon jetzt damit einverstanden. Für die fachgerechte Entsorgungvon Kundenware fallen Kosten von 10 Euro an.

Der Erlös aus einem Verkauf oder Versteigerung steht dem Kunden zu, abzüglich des Reinigungspreises bzw. der Lagerung, falls dieser noch nicht gezahlt wurde.

Die Abholung erfolgt gegen Vorlage des Abholbeleges. Kann der Kunde diesen Beleg nicht vorlegen, ist Unikat nur dann zur Rückgabe des Bearbeitungsgutes verpflichtet, wenn der Kunde seinen Anspruch auf dessen Herausgabe auf andere Weise nachweist. Warenausgabe ist in diesen Fall zudem nur möglich, wenn der Kunde seinen Personalausweis vorlegt und den Empfang der Ware mit seiner Unterschrift bestätigt.

d) Der Kunde ist verpflichtet, das Bearbeitungsgut bei der Rückgabe zu prüfen und Schäden oder Mängel unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Kunde Mängel anzeigt, hat der Kunde nachzuweisen, dass das Bearbeitungsgut von Unikat, und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten gereinigt, gefärbt, auf andere Weise behandelt oder sonst beschädigt wurde.

4) Vertragsablauf

Kunden können die Reinigungs-, Färbe- oder Aufarbeitungsleistungen von Unikat auf zwei Wegen in Anspruch nehmen. Der Kunde kann das Bearbeitungsgut direkt im Geschäft von Unikat abgeben oder die Leistungen online beauftragen und die Waren an Unikat versenden.

Die Erstellung von Angeboten durch unikat manufaktur werden mit 20 EUR berechnet.

a) Ablauf der Vor-Ort-Übergabe

Der Kunde erläutert Unikat die gewünschten Leistungen und legt Unikat das Bearbeitungsgut zur Prüfung und Erstellung des Angebots für die gewünschte Leistung unter Berücksichitgung der Verpflichtungen nach Ziffer 3 aus dem Kapitel Lederreinigung, -färben und -aufarbeiten dieser AGB vor. Unikat prüft das Bearbeitungsgut und erstellt unter Berücksichtigung der durch den Kunden benannten oder durch Prüfung sichtbaren Voraussetzungen ein Angebot für die Leistung.

Nimmt der Kunde das Angebot an, ist dieser mit 50% des im Angebot veranschlagten Preises mindestens jedoch mit 200 € vorauszahlungspflichtig. Unikat ist erst verpflichtet die Leistung vollständig auszuführen, soweit die Anzahlung durch den Kunden vollständig geleistet wurde.

Mit Rückgabe des bearbeiteten Bearbeitungsguts an den Kunden, ist die Restvergütung zahlbar und fällig.

b) Versandleistungen

Unikat bietet den Vertragsschluss auch über Telekommunikationsmittel an. Hierzu kann der Kunde die gewünschten Leistungen online oder telefonisch anfragen. Der Kunde ist verpflichtet unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus Ziffer 3 aus dem Kapitel Lederreinigung, -färben und -aufarbeiten dieser AGB aussagekräftige Fotos des Bearbeitungsguts zu übermitteln. Unikat prüft das Bearbeitungsgut zunächst anhand der Erläuterungen und der übermittelten Fotos und erstellt unter BerücksichNgung der durch den Kunden benannten oder durch Prüfung sichtbaren Voraussetzungen ein vorläufiges Angebot für die Leistung. Der Kunde übersendet daraufhin auf eigene Rechnung und Gefahr das Bearbeitungsgut an Unikat. Unikat prüft das Bearbeitungsgut und erstellt unter Berücksichtigung der durch den Kunden benannten oder durch Prüfung sichtbaren Voraussetzungen aus dem zuvor erstellten vorläufigen Angebot ein bindendes Angebot für die Leistung. Nimmt der Kunde das bindende Angebot an, ist dieser mit der vereinbarten Zahlung vorleistungspflichtig. Unikat ist erst verpflichtet die Leistung zvollständig auszuführen, soweit die Vorkasse vollständig geleistet wurde.

Soweit das Bearbeitungsgut vom Kunden an Unikat gesandt wurde, werden für die Rücksendung soweit möglich die gleichen Verpackungsstandards verwandt.Hiervon abweichende Versendungs- oder Verpackungsarten legt Unikat fest. Über die Kosten, die der Kunde zu tragen hat, informiert Unikat den Kunden.

Die Rücksendung erfolgt immer im versicherten Versand. Paketscheine für die Rücksendung, die Kunden dem Paket beilegen und / oder zusenden, können vom Unikat-Versandsystem nicht verarbeitet werden.

Kapitel Prototyping / Produktion

1) Vertragsgegenstand

Unikat erstellt im Auftrag des Kunden exklusive Maßanfertigung von Ledertaschen und Textilwaren als Einzelstück oder in Serie. Der Kunde hat sowohl die Möglichkeit mit einer fertigen technischen Zeichnung an Unikat heranzutreten, als auch in einem Beratungsgespräch seine Ideen und Wünsche anhand einer Skizze zu erläutern.

2) Einzelstücke

  1. (a)  Arbeitsablauf
    Zur Herstellung eines Einzelstückes ist ein Beratungsgespräch zwingend erforderlich. Beratungsgespräche sind unter Umständen für den Kunden kostenpflichtig. Über die Kosten des Beratungsgesprächs klärt Unikat den Kunden vor Vereinbarung des Gespräches auf. Die Beratungskosten sind sofort zur Zahlung fällig.

    In diesem Beratungsgespräch werden alle für die Erstellung des Unikats oder des Musters für eine Serienproduktion erforderlichen Daten erhoben. Dies sind insbesondere:

    • −  detailgenaue, bemaßte technische Zeichnung des gewünschten Produktes,

    • −  Festlegung des Außen- und Innendesigns (inklusive der Festlegung der Kanten- und

      Nahtverarbeitung, Materialverarbeitungen, wie Prägung oder Bedruckung)

    • −  Festlegung der zu verwendenden Materialien (Außen-, Innen-, Fütterungsmaterial,

      Nahtmaterial, Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör),

    • −  Festlegung der Qualität, Farbe, Größe und Form der zu verwendenden Materialien

    • −  Festlegung der Eigenschaften wie Grundstabilität, Ständigkeit und Festigkeit,

    • −  Festlegung der Verantwortung für Materialienlieferung (eigenverantwortliche

      Lieferung durch den Kunden oder durch Unikat).

      Unikat erstellt zusammen mit dem Kunden ein Protokoll der festgelegten Produkteigenschaften und des geplanten vorläufigen Fertigstellungstermins.

  2. (b)  Ausführung des Projektes
    Unter Zugrundelegung dieses vom Kunden gegengezeichneten Protokolls erstellt Unikat ein Angebot für die Herstellung des Einzelstücks.

  3. (c)  Produktionsbeginn und Vorleistungspflicht
    Nimmt der Kunde das Angebot an, ist dieser mit 50% des im Angebot veranschlagten Preises vorauszahlungspflichftig. Unikat ist erst verpflichtet mit der Leistung zu beginnen, soweit die Anzahlung und die ggf. anfallenden Beratungskosten vollständig geleistet wurden.

    Mit dem Angebot der Übergabe des erstellten Einzelstücks ist die Restvergütung sofort zahlbar und fällig.

  4. (d)  Abnahme

    1. Unikat wird die ordnungsgemäß erbrachten Ausführungsergebnisse dem Kunden zur

      Abnahme vorlegen. Die Abnahme durch den Kunden erfolgt grundsätzlich bei Übergabe.

    2. Eine Teil- und Zwischenabnahme einzelner Materialen durch den Kunden ist möglich.

      Unikat kann eine Zwischenabnahme einzelner Produktionsergebnisse vom Kunden fordern.

 Stellt sich bei der Endabnahme heraus, dass das Produkt zwar den vereinbarten Beschaffenheiten aus dem Protokoll gemäß Ziffer 2  a aus dem Kapitel Manufakturleistungen dieser AGB entspricht, der Kunde jedoch eine andere Vorstellung von dem Produkt hatte, wird Unikat auf Wunsch des Kunden entweder das Produkt umarbeiten oder ein neues Einzelstück herstellen. Es gelten hierzu die Regelungen dieser AGB zur Umarbeitung und Neuherstellung des Einzelstücks.

(b) Umarbeiten des Einzelstücks
Unikat wird auf Wunsch des Kunden das Produkt umarbeiten, soweit dies aufgrund der Änderungswünsche des Kunden möglich ist.

  1. Die Umarbeitung des Einzelstücks entbindet in diesem Fall den Kunden nicht von der

    Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erstmalige Herstellung des Einzelstücks.

  2. Unikat wird, soweit der Kunde die Umarbeitung des fertiggestellten Einzelstücks wünscht,

    auf die möglichen Folgen für die Qualität des Produktes hinweisen.

  3. Unikat wird die Wünsche des Kunden im Rahmen eines weiteren kostenpflichtigen

    Beratungsgespräches aufnehmen und protokollieren. Der Kunde unterzeichnet dieses

    Protokoll, soweit es die vereinbarten Produkteigenscha/en erfasst.

  4. Unter Zugrundelegung dieses vom Kunden gegengezeichneten Protokolls erstellt Unikat

    ein Angebot für die Umarbeitung des Einzelstücks unter Benennung eines vorläufigen Fertigstellungstermins und der Vergütung. Die Vergütung berücksichtigt den Materialaufwand und die Arbeitsleistung.

  5. Nimmt der Kunde das Angebot an, ist dieser mit der Zahlung der im Angebot bezeichneten Vergütung vorleistungspflichtig. Unikat ist erst verpflichtet mit der Leistung zu beginnen, soweit die Restvergütung des ursprünglichen Auftrags und die Vorkasse für die Umarbeitung und die erneuten Beratungskosten geleistet wurden.

(c) Neuherstellung eines Einzelstückes
Unikat wird auf Wunsch des Kunden das Einzelstück neu herstellen, soweit dies aufgrund der Änderungswünsche des Kunden möglich ist.

  1. Die Neuherstellung des Einzelstücks entbindet in diesem Fall den Kunden nicht von der

    Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erstmalige Herstellung des Einzelstücks.

  2. Unikat wird die Wünsche des Kunden im Rahmen eines weiteren Beratungsgespräches

    aufnehmen und protokollieren. Der Kunde unterzeichnet dieses Protokoll, soweit es die

    vereinbarten Produkteigenscha/en erfasst.

  3. Unter Zugrundelegung dieses vom Kunden gegengezeichneten Protokolls erstellt Unikat

    ein Angebot für die Neuherstellung des Einzelstücks unter Benennung eines vorläufigen

    Fertigstellungstermins und der Vergütung.

  4. Nimmt der Kunde das Angebot an, ist dieser mit der Zahlung der im Angebot

    bezeichneten Vergütung vorleistungspflichtig. Unikat ist erst verpflichtet mit der Leistung zu beginnen, soweit die Restvergütung des ursprünglichen Auftrags, die Vorkasse für die Erstellung des neuen Einzelstücks und die erneuten Beratungskosten durch den Kunden geleistet wurden.

(d) Überschreitung von Fristen

  1. Unikat bemüht sich, die Einzelstücke zeitnah herzustellen. Soweit ein

    Fertigstellungstermin im Angebot benannt ist, gilt dieser vorbehaltlich der rechtzeitigen Lieferung der Materialien durch die Lieferanten von Unikat und, soweit sich der Kunde zur Lieferung der Materialien verpflichtet hat, vorbehaltlich der rechtzeitigen Lieferung der Materialien durch den Kunden.

  2. Soweit sich der Kunde verpflichtet hat, Material für die Herstellung zu liefern, trägt er die Gewähr für die Qualität und Verarbeitbarkeit des gelieferten Materials.
    Unikat wird das vom Kunden gelieferte Material erst bei Beginn der Materialverarbeitung prüfen. Unter Umständen können dadurch dem Kunden Mängeleinreden gegenüber seinem Lieferanten durch Fristversäumung nicht mehr zustehen. Unikat empfiehlt daher

die Prüfung der Materialien durch den Kunden vor Lieferung an Unikat. Gegen zuvor festzulegendes Entgelt kann Unikat die Prüfung der Materialien bei Lieferung an Unikat übernehmen.
Stellt sich bei den Prüfungen durch Unikat heraus, dass das vom Kunden gelieferte Material nicht den vereinbarten Eigenschaften aus dem Protokoll gemäß Ziffer 2  a aus dem Kapitel Manufakturleistungen dieser AGB entspricht oder anderweitig mangelhatft ist, wird Unikat durch einfache Anzeige in Textform bei dem Kunden die Qualität und Verarbeitbarkeit des Materials rügen.

Der Kunde hat unverzüglich nach Mängelanzeige das Material bei Unikat zu prüfen und im Mangelfall geeignetes Material nachzuliefern. Der Zeitraum zwischen Mängelanzeige und Nachlieferung des Materials wird zur vereinbarten Herstellungs- und Übergabefrist hinzugerechnet, ohne dass Unikat mit ihrer Leistungspflicht in Verzug gerät.

iii.Terminverzüge, die auf Verschulden des Kunden und von ihm beauftragter Dritter - insbesondere auf verspätete Lieferung der zu verwendenden Materialien oder Lieferung

von nicht geeignetem Material- zurückzuführen sind, hat der Kunde in vollem Umfang zu verantworten.

3) Serienproduktion

  1. a)  Unikat produziert Serien nur nach vorheriger Beauftragung und Abnahme eines für die Serie zugrunde zulegenden Musters. Für dieses gilt Ziffer 2 des Kapitels Manufakturleistungen dieser AGB entsprechend.

  2. b)  Arbeitsablauf
    Begehrt der Kunde eine Serienproduktion werden im Rahmen eines Beratungsgespräches alle wesentlichen Details des Produktes erfasst. Zur Herstellung einer Serie ist ein Beratungsgespräch zwingend erforderlich. Beratungsgespräche sind für den Kunden unter Umständen kostenpflichtig. Über die Kosten des Beratungsgesprächs klärt Unikat den Kunden vor Vereinbarung des Gespräches auf. Die Beratungskosten sind sofort zur Zahlung fällig.

    Im Beratungsgespräch werden insbesondere erfasst:

    • −  detailgenaue, bemaßte technische Zeichnung des gewünschten Produktes,

    • −  Anzahl der Produkte der Serie,

    • −  Festlegung des Außen- und Innendesigns (inklusive der Festlegung der Kanten- und

      Nahtverarbeitung, Materialverarbeitungen, wie Prägung oder Bedruckung),

    • −  Festlegung der zu verwendenden Materialien ( Außen-, Innen-, Fütterungsmaterial,

      Nahtmaterial, Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör),

    • −  Festlegung der Qualität, Farbe, Größe und Form der zu verwendenden Materialien,

    • −  Festlegung der Eigenschaften wie Grundstabilität, Ständigkeit und Festigkeit,

    • −  Festlegung der Verantwortung für Materialienlieferung (eigenverantwortliche

      Lieferung durch den Kunden oder durch Unikat),

    • −  Festlegung des vorläufigen Herstellungstermins des ersten Musters,

    • −  Festlegung des vorläufigen Herstellungstermins der Serie.

      Unikat erstellt zusammen mit dem Kunden ein Protokoll der festgelegten Produkteigenschaften und der vorläufigen Fertigstellungstermine.

  3. c)  Ausführung des Projektes
    Unter Zugrundelegung dieses vom Kunden gegengezeichneten Protokolls erstellt Unikat ein Angebot für die Herstellung des Musters und der Serie.

  4. d)  Produktionsbeginn und Vorleistungspflicht

  5. Nimmt der Kunde das Angebot an, ist dieser mit 50% des im Angebot veranschlagten Preises für die Serie und des Musters vorauszahlungspflichtig. Unikat ist erst verpflichtet mit der Leistung zu beginnen, soweit die Anzahlung und die Beratungskosten vollständig geleistet wurden.

    Mit dem Angebot der Übergabe der Serie ist die Restvergütung sofort zahlbar und fällig.

  6. e)  Produktionsablauf
    Soweit nicht anders vereinbart, beginnt Unikat mit der Serienproduktion erst, wenn ein vom Kunden vollständig abgenommenes Muster vorliegt. Wünscht der Kunde eine Umarbeitung oder Neuherstellung eines Musters, die nicht auf einer Abweichung des erstellten Musters von der vereinbarten Beschaffenheit aus dem Protokoll gemäß Ziffer 2 lit a aus dem Kapitel Manufakturleistungen dieser AGB beruhen, gelten die Regelungen der Ziffer 2 lit e) und f) des Kapitels Manufakturleistungen entsprechend.
    Die Umarbeitung oder Neuherstellung des Musters entbindet in diesem Fall den Kunden nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung für das bereits erstellte Muster.

Eine Teil- und Zwischenabnahme einzelner Materialen durch den Kunden ist möglich.

Unikat kann eine Zwischenabnahme einzelner Produktionsergebnisse vom Kunden fordern. Soweit der Kunde bei der Herstellung des Musters einzelne Materialien abgenommen  für die Serienproduktion freigegeben und dies in Textform Unikat bestätigt hat, ist Unikat berechtigt, diese Materialien sofort bei ihren Lieferanten für die gesamte Serie zu bestellen und mögliche Arbeiten (Zuschnitt u.ä.) bereits zu beginnen. Änderungswünsche des Kunden an der herzustellenden Serie, die nach Beginn der zuvor genannten Tätigkeiten von Unikat vom Kunden verlangt werden, können dann nur noch im Rahmen von Vertragsänderungen unter Anpassung der Vergütung der Leistung und der Kosten des neuen Materials erfolgen.

4) Nutzungsrechte und Konstruktionsmuster

Unikat ist Inhaberin der Urheber- und Nutzungsrechte an den Schnitt- und Konstruktionsmustern, die sie anlässlich der Durchführung von Aufträgen erstellt. Die Erstellung von Mustern, Einzelstücken oder Serien beinhaltet nicht die Übertragung der Nutzungsrechte an den Schnitt- und Konstruktionsmustern an den Kunden.

Der Kunde hat das Recht, sich die Nutzungsrechte an den Schnitt- und Konstruktionsmustern von Unikat gegen Zahlung eines von Unikat festgelegten Entgeltes übertragen zu lassen.
Die Urheber- und Nutzungsrechte am Design bleiben unberührt.

unikat manufaktur
Inhaberin: Constance S.Klose-Dahlmann

Dubliner Str. 7
13349 Berlin
Fon: + 49 30 978 94 504
Fax: + 49 30 978 94 505

E-Mail: info(at)unikat-taschenmanufaktur(dot)de

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